Einleitung
Das Arbeitsrecht wird in der Schweiz von verschiedenen Vorschriften geregelt und beeinflusst.
Gesetzliche Bestimmungen
Das Obligationenrecht (OR) enthält ab Art. 319ff Bestimmungen zum Arbeitsvertrag. Gewisse Artikel des OR sind zwingend (d.h. für die Vertragsparteien verbindlich), andere Bestimmungen kommen nur zur Anwendung, wenn diesbezüglich nichts oder nichts anderes vereinbart wurde.
Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält zum Schutz der Arbeitnehmer Vorschriften im Bereiche Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge, Arbeits- und Ruhezeit, sowie Sonderschutz für Jugendliche und weibliche Arbeitnehmer. Es ist im Unterschied zum Arbeitsvertragsrecht des OR öffentlich-rechtlicher Natur, d.h. alle Bestimmungen sind zwingend und werden von Amtes wegen überwacht und durchgesetzt. Zuwiderhandlungen können beim Kant. Arbeitsinspektorat angezeigt werden.
Das Gleichstellungsgesetz (GIG), in Kraft ab 1.7.96, bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung zwischen Frau und Mann. Es enthält ein Diskriminierungsverbot, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechtes weder direkt noch indirekt benachteiligt werden dürfen. Dies bezieht sich namentlich auf den Zivilstand, die familiäre Situation sowie bei Arbeitnehmerinnen auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Besonders hervorgehoben wird auch die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Um dem Gesetz in der Praxis auch zum Durchbruch zu verhelfen, wurden vom Gesetzgeber einschneidende, teilweise sogar neuartige Wege beschnitten (Klage- und Beschwerderecht von Organisationen, Beweislasterleichterungen, Kündigungsschutz, provisorische Wiedereinstellung).
Das Datenschutzgesetz (DSG) enthält unter anderem auch für den Arbeitgeber Bestimmungen, wie er mit Personendaten umzugehen hat. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber über seine Arbeitnehmer nur Daten bearbeiten, die er für die Personaladministration benötigt bzw. die für das Anstellungsverhältnis relevant sind (Arbeitsplatzbezug). Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz stellen sich oft bereits beim Vorstellungsgespräch
Vertragliche Vereinbarungen
Der Einzelarbeitsvertrag
Im Einzelarbeitsvertrag werden die individuellen Absprachen mündlich oder schriftlich festgelegt. Grundsätzlich gilt auch beim Abschluss eines Arbeitsvertrages die sogenannte Vertragsfreiheit, d.h. die Vertragsparteien können den Inhalt eines Arbeitsvertrags nach ihrem freien Willen gestalten. In ihrer Vertragsfreiheit werden sie jedoch durch die zwingenden gesetzlichen Normen eingeschränkt. Wenn der Vertrag nur gerade den Lohn und die Arbeitsleistung regelt, muss für alle weiteren Fragen das Gesetz beigezogen werden. Das Obligationenrecht ist gewissermassen ein Auffangnetz für alle nicht ausdrücklich geregelten Fragen.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
In vielen Berufssparten oder einzelnen Betrieben gelten sog. Gesamtarbeitsverträge (Tarifverträge), das heisst Verträge, die zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften / Angestelltenverbände) abgeschlossen worden sind. Heute gibt es in der Schweiz ca. 1'400 Gesamtarbeitsverträge. Die Gesamtarbeitsverträge garantieren oft bessere Arbeitsbedingungen und ein höheres Lohnniveau als die Einzelarbeitsverträge, sie schränken die Willkür der einzelnen Vertragsparteien ein. Viele Einzelfragen sind detaillierter und meist auch weitergehender geregelt als in den Gesetzen.
Die GAV gelten in der Regel nur für die in den Arbeitnehmerverbänden organisierten Arbeitnehmer. Wer also nicht in der vertragsschliessenden Gewerkschaft Mitglied ist, kann sich nicht auf den GAV berufen, es sei denn, im Einzelarbeitsvertrag wurde die Anwendung des GAV vereinbart. Ebensowenig kann ein Gewerkschafter diesen Gesamtarbeitsvertrag gegenüber einem Arbeitgeber durchsetzen, der nicht Mitglied des betreffenden Arbeitgeberverbandes ist. Einige der Gesamtarbeitsverträge hat der Bundesrat oder die kantonale Behörde für allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass der GAV obligatorisch für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der betreffenden Branche gilt. Es spielt also keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Mitglied des vertragsschliessenden Verbandes ist. Falls jemand in einer Branche tätig ist, in der ein GAV besteht, lohnt es sich diesen zu beschaffen.
Der Normalarbeitsvertrag (NAV)
Entgegen dem Wortlaut handelt es sich beim Normalarbeitsvertrag nicht um einen "Normalfall", sondern um den Ausnahmefall. Der NAV ist ein behördlicher Erlass ähnlich einem GAV. Er hat seine praktische Bedeutung nur in Branchen, in denen keine Gesamtarbeitsverträge bestehen (Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Gesundheitswesen). Der NAV enthält Schutzbestimmungen über den Abschluss, Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten jedoch nur, soweit im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wird. Erstreckt sich der Geltungsbereich eines Normalarbeitsvertrages über mehrere Kantone, so ist für den Erlass der Bundesrat, andernfalls der Kanton zuständig.
Betriebsrecht
In firmeninternen Reglementen, Betriebsordnungen oder Personalreglementen sind oft ergänzend zum Einzelarbeitsvertrag oder GAV Regelungen enthalten, wie gewisse Vorkommnisse im betreffenden Betrieb geregelt werden (z.B. bezahlte freie Tage bei Hochzeit oder Umzug, Regelungen betr. Weiterbildung). Damit solche Vereinbarungen verbindlich werden, muss der Arbeitnehmer diesen bei Vertragsabschluss zustimmen. Oft geschieht dies dadurch, dass im Arbeitsvertrag erwähnt wird, dass z.B. das Personalreglement integrierender Vertragsbestandteil sei. Achten Sie darauf, dass sie vor Vertragsabschluss über solche integrierenden Vertragbestandteile auch im Bild sind (Personalreglement verlangen). Auch aus jahrelanger, regelmässiger Handhabungen in einem Betrieb ohne besondere Vereinbarungen können Rechtsansprüche abgeleitet werden (z.B. vorbehaltlose Auszahlung einer Gratifikation während mind. zwei aufeinanderfolgenden Jahren).
